Die Beschwerde muss deshalb schon aus formellen Gründen gutgeheissen werden. Wie nachfolgend dargelegt, müsste sie auch aus materiellen Gründen weitgehend gutgeheissen werden. 3. a) Der Regierungsrat beruft sich bei seiner Gebührenerhebung auf § 57 des kantonalen Gebührentarifs (BGS 615.11).