Im Zusammenhang mit der Erteilung von Nutzungsbewilligungen nach § 246 EG ZGB kommt den Kreisbauämtern keine allgemeine Entscheidungsgewalt zu. Nachdem bereits im Regierungsratsbeschluss vom 17.7.1998 (Nr. 1543) im Zusammenhang mit Bewilligungen der Kreisbauämter im gleichen Sinne entschieden worden ist, ist die Annahme der Nichtigkeit wegen sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit auch vorliegend mit der Rechtssicherheit vereinbar. Die Verfügungen der Kreisbauämter sind deshalb nichtig und vermochten von Anfang an keine Rechtswirkungen zu entfalten. Die Beschwerde muss deshalb schon aus formellen Gründen gutgeheissen werden.