Die Beschwerdeführerin schliesst daraus, die Verfügungen seien nichtig. b) Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichtes (letztmals in BGE 127 II 47) und des Verwaltungsgerichts (SOG 2001, Nr. 17) stellt Unzuständigkeit einen schwerwiegenden Mangel und damit einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 122 I 97). Im Zusammenhang mit der Erteilung von Nutzungsbewilligungen nach § 246 EG