Aus den Erwägungen: 2. a) § 246 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (BGS 211.1) bestimmt, dass die Bewilligung zur Nutzung der öffentlichen Sachen des Kantons vom zuständigen Departement erteilt wird. Die im vorliegenden Verfahren umstrittenen Verfügungen wurden jeweils vom Leiter eines Kreisbauamtes erlassen. Es ist unbestritten, dass eine entsprechende Delegationsnorm in der Verordnung über die Delegation der Unterschriftenberechtigung in den Departementen nicht existiert. Die Verfügungen wurden folglich von einer unzuständigen Behörde erlassen. Die Beschwerdeführerin schliesst daraus, die Verfügungen seien nichtig.