Die Beschwerdeführerin machte geltend, Art. 35 des Eidg. Fernmeldegesetzes (FMG, SR 784.10) lasse die Erhebung von Benützungsgebühren durch die Kantone nicht zu. Die Bewilligung der Bauarbeiten sei in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen. Eine Nutzungsgebühr widerspreche Bundesrecht. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab. Die F. AG erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 2. a) § 246 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (BGS 211.1) bestimmt, dass die Bewilligung zur Nutzung der öffentlichen Sachen des Kantons vom zuständigen Departement erteilt wird.