SOG 2003 Nr. 15 Art. 35 FMG. Ein durch eine unzuständige Behörde erlassener Verwaltungsakt ist nichtig. Gebührentarif. Für ein Bauvorhaben eines Fernmeldedienstanbieters auf einer öffentlichen Strasse, das den Rahmen des Gemeingebrauchs nicht übersteigt, darf der Kanton keine Benützungsgebühr erheben (E. 3). Sachverhalt: Das Kreisbauamt erteilte der F. AG eine Bewilligung für Bauarbeiten im Kantonsstrassengebiet und stellte gleichzeitig Verwaltungsgebühren sowie Gebühren für die Nutzung und Belegung der Strasse in Rechnung. Die Gebührenverfügung wurde beim Regierungsrat angefochten. Die Beschwerdeführerin machte geltend, Art. 35 des Eidg.