{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-02-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2002-282_2003-02-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=84464&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "579a8f322ea6230627fff9f3c859c460"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2002.282", "E. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 18.02.2003 VWBES.2002.282 (E. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 18.02.2003 VWBES.2002.282 (E. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 18.02.2003 VWBES.2002.282 (E. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung von Bauarbeiten auf Kantonsstrassengebiet / Kostenentscheid"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:22", "Checksum": "ec529123811c39becbf1ad90254c7748", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 18.02.2003 VWBES.2002.282 (E. 3)\nRegeste:\nBewilligung von Bauarbeiten auf Kantonsstrassengebiet / Kostenentscheid\n\n\nb) Gemäss Art. 35 Abs. 2 FMG nehmen Konzessionärinnen von Fernmeldediensten Rücksicht auf den Zweck und die Nutzung des in Anspruch genommenen Grundstücks und sie tragen die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Sie sind verpflichtet, ihre Leitungen zu verlegen, wenn von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer eine Benützung des Grundstücks beabsichtigt ist, die sich mit der Leitungsführung nicht verträgt. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch haben die Verlegung von Leitungen oder öffentlichen Sprechstellen der Konzessionärin unter Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen (Art. 37 der VO über Fernmeldedienste (SR 784.101.1). Diese hat sich zur Art und Weise der Verlegung, zu deren Kosten sowie zur Kostentragung zu äussern. Sofern keine Einigung betreffend die Art und Weise der Verlegung zu Stande kommt, verfügt die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verlegung unter Berücksichtigung der Angaben der Konzessionärin. Die Kosten der Verlegung werden in der Regel von der Konzessionärin getragen. Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch haben sich jedoch angemessen daran zu beteiligen, sofern,\na) die aktuelle Lage der Leitung oder öffentlichen Sprechstelle ihrem ausdrücklichen Anliegen entspricht,\nb) sie die Leitung für eigene Zwecke mitbenutzen,\nc) die Verlegung der Leitung oder öffentlichen Sprechstelle innerhalb eines Jahres seit der Erstellung verlangt wird,\nd) die Kosten anderer zumutbarer Massnahmen tiefer wären als diejenigen der Verlegung.\nBereits der Wortlaut der FMV zeigt, dass die vom Kanton verlangte Anerkennung der absoluten Kostentragungspflicht nicht den bundesrechtlichen Vorschriften entspricht. Von der Konzessionärin kann nichts verlangt werden, das sie nach Bundesrecht nicht leisten muss. Ziff. 7 der Allgemeinen Bestimmungen der Bewilligung des Kantons ist in dieser absoluten Form bundesrechtswidrig.\nVerwaltungsgericht; Urteil vom 18. Februar 2003 (VWBES.2002.282)"}