{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-02-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2002-282_2003-02-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=84464&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "579a8f322ea6230627fff9f3c859c460"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2002.282", "E. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 18.02.2003 VWBES.2002.282 (E. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 18.02.2003 VWBES.2002.282 (E. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 18.02.2003 VWBES.2002.282 (E. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung von Bauarbeiten auf Kantonsstrassengebiet / Kostenentscheid"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:22", "Checksum": "ec529123811c39becbf1ad90254c7748", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 18.02.2003 VWBES.2002.282 (E. 3)\nRegeste:\nBewilligung von Bauarbeiten auf Kantonsstrassengebiet / Kostenentscheid\n\n\nDer Wortlaut von Art. 35 FMG gibt weitere Hinweise auf die Bedeutung der Bestimmung. Die gleichlautenden Bedingungen in Abs. 1 und 4 für die Bewilligung und die Kostenerhebung (sofern die Einrichtungen des Erstellers den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen; soweit sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen) zeigen, dass die Auffassung des Beschwerdegegners nicht zutreffen kann. Sie bestreitet die Bewilligungspflicht nicht. Wenn aber ein Bauvorhaben nach Abs. 1 der Bestimmung bewilligt werden muss, liegt keine Beeinträchtigung vor und es darf nach Abs. 4 auch keine Benützungsgebühr erhoben werden.\nHans Rudolf Trüeb (Der Bau von Fernmeldeanlagen, in: BRT 2001, S. 107) weist zu Recht darauf hin, dass sich die Bedeutung von Art. 35 Abs. 4 FMG bereits aus der Natur der Sache ergibt. Jede bauliche Massnahme der Konzessionärin führe zu vorübergehenden Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs. Gerade für diese Beeinträchtigungen sei Art. 35 Abs. 4 FMG geschaffen worden. Für Beeinträchtigungen, die vorübergehend während der Grabarbeiten entstehen, dürften keine Benutzungsgebühren verlangt werden. Trüeb (a.a.O.) verweist zudem auf Art. 36 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1). Demnach können die Eigentümerinnen und Eigentümer die Bewilligung zur Benutzung von Boden im Gemeingebrauch mit der Auflage versehen, dass die Konzessionärin ihr Bauvorhaben mit einem anderen Vorhaben zusammenlegt, sofern es innert drei Monaten realisiert und die vorübergehende Beeinträchtigung der widmungsgemässen Nutzung der betreffenden Grundstücke durch die Zusammenlegung wesentlich verringert wird.\nDie Beschwerdeführerin macht deshalb zu Recht geltend, dass das einfache Verlegen von Leitungen durch die Konzessionärin den Gemeingebrauch im Sinne von Artikel 35 Absatz 4 FMG nicht beeinträchtigen kann. Andernfalls würde die von den eidgenössischen Räten gewollte vorteilhafte gesetzliche Regelung zugunsten der Konzessionärin, nämlich die grundsätzliche Entschädigungsfreiheit dieser Arbeiten, in ihr Gegenteil verkehrt. Das einfache Verlegen von Leitungen bewirkt nach der Bedeutung von Artikel 35 Absatz 4 FMG keine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs. Die Grabarbeiten sind kostenlos zu dulden.\nc) Für die Bewilligung zur Sondernutzung von Kantonsstrassenareal mit Auswirkungen auf den Verkehrsfluss wird nach § 57 des kantonalen Gebührentarifs eine Bewilligungsgebühr (Grundgebühr) von Fr. 150.-- bis 1'500.-- erhoben. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Höhe der in Rechnung gestellten Verwaltungsgebühren. Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Ertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (BGE 124 I 11). Dies schliesst eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht aus (BGE 120 Ia 171). Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen (122 I 279). Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 120 Ia 171). Der Wert der Leistung soll nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Höhe der Gebühr stehen (BGE 126 I 188).\nDie Kreisbauämter haben eine detaillierte Abrechnung zu den Gebührenrechnungen zu den Akten gegeben. Es wurde jeweils die Administationspauschale von Fr. 150.-- in Rechnung gestellt. Diese ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin im Falle Boningen auch nicht bemängelt. Zusätzlich wurde ein Kontrollaufwand in einem Fall von 2.5 Stunden und im anderen Fall von 2 Stunden in Rechnung gestellt. Dies ist unter Anwendung der zulässigen schematischen Massstäbe nicht zu beanstanden.\n4. a) Als Letztes verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung von Ziff. 7 der Allgemeinen Bedingungen der Baubewilligung. Sie sei bundesrechtswidrig. Der Kanton dürfe von der Bewilligungsempfängerin nicht verlangen, dass sie anerkenne, dass alle Änderungen ihrer Anlagen, die wegen Strassenkorrektionen oder -neubauten, anderen öffentlichen Bauten oder aus polizeilichen Gründen notwendig würden, auf eigene Kosten auszuführen seien. Eine absolute Kostentragungspflicht widerspreche den Vorgaben von Art. 35 FMG."}