{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-02-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2002-282_2003-02-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=84464&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "579a8f322ea6230627fff9f3c859c460"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2002.282", "E. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 18.02.2003 VWBES.2002.282 (E. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 18.02.2003 VWBES.2002.282 (E. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 18.02.2003 VWBES.2002.282 (E. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung von Bauarbeiten auf Kantonsstrassengebiet / Kostenentscheid"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:22", "Checksum": "ec529123811c39becbf1ad90254c7748", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 18.02.2003 VWBES.2002.282 (E. 3)\nRegeste:\nBewilligung von Bauarbeiten auf Kantonsstrassengebiet / Kostenentscheid\n\nSOG 2003 Nr. 15\nArt. 35 FMG. Ein durch eine unzuständige Behörde erlassener Verwaltungsakt ist nichtig. Gebührentarif. Für ein Bauvorhaben eines Fernmeldedienstanbieters auf einer öffentlichen Strasse, das den Rahmen des Gemeingebrauchs nicht übersteigt, darf der Kanton keine Benützungsgebühr erheben (E. 3).\nSachverhalt:\nDas Kreisbauamt erteilte der F. AG eine Bewilligung für Bauarbeiten im Kantonsstrassengebiet und stellte gleichzeitig Verwaltungsgebühren sowie Gebühren für die Nutzung und Belegung der Strasse in Rechnung. Die Gebührenverfügung wurde beim Regierungsrat angefochten. Die Beschwerdeführerin machte geltend, Art. 35 des Eidg. Fernmeldegesetzes (FMG, SR 784.10) lasse die Erhebung von Benützungsgebühren durch die Kantone nicht zu. Die Bewilligung der Bauarbeiten sei in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen. Eine Nutzungsgebühr widerspreche Bundesrecht. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab. Die F. AG erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.\nAus den Erwägungen:\n2. a) § 246 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (BGS 211.1) bestimmt, dass die Bewilligung zur Nutzung der öffentlichen Sachen des Kantons vom zuständigen Departement erteilt wird. Die im vorliegenden Verfahren umstrittenen Verfügungen wurden jeweils vom Leiter eines Kreisbauamtes erlassen. Es ist unbestritten, dass eine entsprechende Delegationsnorm in der Verordnung über die Delegation der Unterschriftenberechtigung in den Departementen nicht existiert. Die Verfügungen wurden folglich von einer unzuständigen Behörde erlassen. Die Beschwerdeführerin schliesst daraus, die Verfügungen seien nichtig.\nb) Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichtes (letztmals in BGE 127 II 47) und des Verwaltungsgerichts (SOG 2001, Nr. 17) stellt Unzuständigkeit einen schwerwiegenden Mangel und damit einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 122 I 97). Im Zusammenhang mit der Erteilung von Nutzungsbewilligungen nach § 246 EG ZGB kommt den Kreisbauämtern keine allgemeine Entscheidungsgewalt zu. Nachdem bereits im Regierungsratsbeschluss vom 17.7.1998 (Nr. 1543) im Zusammenhang mit Bewilligungen der Kreisbauämter im gleichen Sinne entschieden worden ist, ist die Annahme der Nichtigkeit wegen sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit auch vorliegend mit der Rechtssicherheit vereinbar. Die Verfügungen der Kreisbauämter sind deshalb nichtig und vermochten von Anfang an keine Rechtswirkungen zu entfalten. Die Beschwerde muss deshalb schon aus formellen Gründen gutgeheissen werden. Wie nachfolgend dargelegt, müsste sie auch aus materiellen Gründen weitgehend gutgeheissen werden.\n3. a) Der Regierungsrat beruft sich bei seiner Gebührenerhebung auf § 57 des kantonalen Gebührentarifs (BGS 615.11). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist für die Bewilligung zur Sondernutzung von Kantonsstrassenareal mit Auswirkungen auf den Verkehrsfluss eine Bewilligungsgebühr (Grundgebühr) von Fr. 150.00 bis 1'500.00 und für die kurzfristige Nutzung mit Verkehrsbeeinträchtigung (insbesondere Baustelle mit Lichtsignalanlage, Aufhebung von Fussgängerpassagen, Fahrspurreduktion etc.) eine Benutzungsgebühr pro Tag von Fr. 5.00 bis 300.00 geschuldet.\nb) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Benutzungsgebühr für eine kurzfristige Nutzung der Kantonsstrasse habe gegenüber den Konzessionärinnen von Fernmeldediensten keine Geltung. Gemäss Art. 35 FMG (Fernmeldegesetz; SR 784.10) haben die Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch (wie Strassen, Fusswege, öffentliche Plätze, Flüsse, Seen sowie Ufer) den Konzessionärinnen von Fernmeldediensten die Benutzung dieses Bodens für Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen zu bewilligen, sofern diese Einrichtungen den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen. Die Bewilligung ist in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen. Ausser kostendeckenden Gebühren darf keine Entschädigung für die Inanspruchnahme von Grund und Boden verlangt werden, soweit sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt.\nArt. 35 FMG gab im Parlament Anlass zu zahlreichen Diskussionen und wurde von den eidgenössischen Räten vollständig überarbeitet (vgl. diesbezüglich insbesondere StenBull 1996 N, S. 2'312). Sie haben in voller Kenntnis der Sachlage beschlossen, dass Eigentümerinnen und Eigentümer für die Inanspruchnahme von Grund und Boden, soweit sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, keine Entschädigung verlangen dürfen (Art. 35 Abs. 4 FMG). Markus Rüssli hat die Entstehungsgeschichte der Bestimmung im ZBl 2001, S. 363 f. (Nutzung öffentlicher Sachen für die Verlegung von Leitungen) rekonstruiert. Demnach dürfe ausser kostendeckenden Gebühren keine Entschädigung für die Inanspruchnahme von Grund und Boden, soweit sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, verlangt werden. Die PTT habe bereits bisher keine Entschädigungen bezahlen müssen. Die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung des öffentlichen Grundes, also eine Entschädigung für das dingliche Recht, sei von Bundesrechts wegen ausgeschlossen. Für die Bewilligung zur Benutzung von öffentlichen Sachen könne lediglich eine Verwaltungsgebühr verlangt werden, welche die Kosten der staatlichen Tätigkeit deckt. Der Staat könne damit die Kosten der Amtshandlungen überwälzen."}