Der Gesetzeswortlaut lässt indes eine andere Interpretation nicht zu, und unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers scheint diese Rechtsfolge auch nicht abwegig. Immerhin ist der Arbeitnehmer in solchen Fällen bereits längere Zeit für den Arbeitgeber tätig und hat bereits einmal eine Probezeit erfolgreich bestanden, so dass es vertretbar erscheint, das Risiko bei einer Erkrankung oder bei einem Unfall in der neuerlichen Probezeit auf den Arbeitgeber zu verlagern. Der Auslegung bedarf im Übrigen - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - nicht § 25 StPVo, welcher die Lohnfortzahlung bei Funktionswechsel regelt - sondern § 47 Abs. 2 lit.