Dies mag aus Sicht des Arbeitgebers nicht immer befriedigen, weil damit in Fällen, da funktionswechselnde Angestellte die Probezeit in der neuen Funktion aus sachlichen Gründen nicht bestehen, wegen Sperrfrist nicht erleichtert gekündigt werden kann, wenn sie erkranken oder verunfallen. Der Gesetzeswortlaut lässt indes eine andere Interpretation nicht zu, und unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers scheint diese Rechtsfolge auch nicht abwegig.