a oder b StPG richtet: Befindet sich der Angestellte in einer Phase der Lohnfortzahlung gestützt auf § 47 Abs. 1 lit. b StPG, so ist eine in diesem Zeitraum ausgesprochene Kündigung nichtig. Eine Lohnfortzahlung nach § 47 Abs. 1 lit. b StPG wird in der Regel erst nach Ablauf der Probezeit ausgelöst, in Ausnahmefällen - welche als Sonderregelung auf § 25 StPVo basieren - jedoch auch während der Probezeit, sofern diese bei einem Wechsel der Funktion angeordnet wurde.