bei Erkrankung in der Probezeit Anspruch auf 6 Monate Lohnfortzahlung hat. Vielmehr soll seine bisherige Tätigkeit für den Staat insofern berücksichtigt werden, dass sich sein Lohnfortzahlungsanpruch bei Erkrankung nach § 47 Abs. 1 lit. b StPG richtet und damit 12 Monate beträgt; dies ist Ausdruck der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Angestellten. Die Nichtigkeit der Kündigung nach § 27 ter Abs. 2 StPG knüpft nicht am Ablauf der Probezeit an, sondern daran, ob sich die krankheitsbedingte Lohnfortzahlung nach § 47 Abs. 1 lit. a oder b StPG richtet: Befindet sich der Angestellte in einer Phase der Lohnfortzahlung gestützt auf § 47 Abs. 1 lit.