Weil die Beschwerdeführerin in der durch die neue Funktion bedingten Probezeit krank war, hätte sich ihr Lohnfortzahlungsanspruch nach § 25 der Verordnung zum Gesetz über das Staatspersonal gerichtet. Dieser trägt dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitnehmer bei einem Funktionswechsel faktisch bereits geraume Zeit für den selben Arbeitgeber tätig ist und schon einmal erfolgreich eine Probezeit bestanden hat. Bei einem Funktionswechsel, der eine Probezeit rechtfertigt, soll er nicht wie ein neu Angestellter behandelt werden, der gemäss § 47 Abs. 1 lit. a StPG bei Erkrankung in der Probezeit Anspruch auf 6 Monate Lohnfortzahlung hat.