Am 27.2.2002, als sie die Kündigung erhielt, war sie immer noch krank. Demnach ist die betreffende Kündigung nichtig, da sie nach Ablauf der Probezeit während einer krankheitsbedingten Sperrfrist erfolgte. b) Zum selben Resultat gelangt man im Übrigen auch, wenn man dem am 27.11. bez. 30.11.2001 vereinbarten Funktionswechsel hinreichende Gründe für die Vereinbarung einer neuen Probezeit zubilligen würde. Weil die Beschwerdeführerin in der durch die neue Funktion bedingten Probezeit krank war, hätte sich ihr Lohnfortzahlungsanspruch nach § 25 der Verordnung zum Gesetz über das Staatspersonal gerichtet.