Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Parteien mit der Vereinbarung vom 27.11. bzw. 30.11.2001 grundsätzlich darum ging, ihr Vertragsverhältnis per 1.12.2001 auf geänderter Basis fortzusetzen. Zwischen den selben Vertragsparteien sollte am selben Arbeitsort in der selben Arbeitsumgebung - abgesehen von der Führungsfunktion - im Wesentlichen die selbe Arbeitsleistung zu einem (wegen der weggefallenen Führungsaufgabe) um 3 Lohnklassen tieferen Lohn erbracht werden, wie es in der Zeit vom 12.6. bis 31.7.2001 bereits der Fall war. Damit setzte die Vertragsänderung keinen begründeten Anlass für die Vereinbarung einer neuen Probezeit.