Die Vorinstanz erachtete die Anordnung einer neuen Probezeit als gerechtfertigt, weil das Bezirksspital nicht davon habe ausgehen können, dass sich die Beschwerdeführerin problemlos ins Pflegeteam einordnen werde, nachdem sie zuvor Führungsfunktionen wahrgenommen habe und darin gescheitert sei. Auch wenn dieser Umstand einen gewissen Unsicherheitsfaktor darstellte, so kann er doch nicht als begründeter Anlass für die Abmachung einer neuen Probezeit gelten. Arbeitsweise und Teamfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte der Arbeitgeber zuvor bereits kennengelernt.