Gesamthaft hatte die Beschwerdeführerin während etwas mehr als 4 Monaten für das Bezirksspital gearbeitet. Dieser Zeitraum ist bei objektiver Betrachtung ausreichend dafür, dass sich die Parteien gegenseitig kennenlernten, zumal die Beschwerdeführerin mit der Vereinbarung vom 27.11. bzw. 30.11.2001 nicht etwa eine neue Funktion übernahm, sondern zur angestammten Funktion Krankenschwester zurückkehrte, die sie vom 12.6. bis 31.7.2001 bereits zu 100 % und vom 1.8. bis 16.10.2001 neben ihren Führungsaufgaben ausgeübt hatte. Anscheinend verrichtete sie diese Aufgabe auch zur Zufriedenheit des Arbeitgebers.