Wesentlich ist demnach, ob durch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages und die Vereinbarung einer erneuten Probezeit hauptsächlich bezweckt wird, die Anwendung der nach Ablauf der Probezeit geltenden Kündigungsfristen und der Bestimmungen über den zeitlichen Kündigungsschutz zu verhindern. Auf eine derartige Umgehung ist zu schliessen, wenn der Arbeitnehmer im neuen Arbeitsvertrag im Wesentlichen die bisherige Arbeitsleistung weiter verrichtet (Brühwiler, a.a.O., N 5 zu Art. 335b OR; JAR 1989, S. 155).