Für das Privatrecht gilt in diesem Fall der Grundsatz, dass der neue Vertrag keine erneute Probezeit vorsehen darf, soweit die Probezeiten der beiden Verträge zusammen die festgelegte Höchstdauer von 3 Monaten überschreitet. Wesentlich ist demnach, ob durch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages und die Vereinbarung einer erneuten Probezeit hauptsächlich bezweckt wird, die Anwendung der nach Ablauf der Probezeit geltenden Kündigungsfristen und der Bestimmungen über den zeitlichen Kündigungsschutz zu verhindern.