Lehre und Rechtsprechung nämlich auch Anwendung auf Fälle, in denen ein Arbeitsvertrag in der Probezeit aufgelöst, der Arbeitnehmer jedoch mit einem neuen Arbeitsvertrag weiterbeschäftigt wird. Für das Privatrecht gilt in diesem Fall der Grundsatz, dass der neue Vertrag keine erneute Probezeit vorsehen darf, soweit die Probezeiten der beiden Verträge zusammen die festgelegte Höchstdauer von 3 Monaten überschreitet.