Unter diesem Aspekt scheint es nachvollziehbar, dass dem Gesetzgeber eine zusätzliche Verlängerung um die Dauer zuvor erfolgter effektiver Verkürzungen verzichtbar schien. Für den vorliegenden Fall hat dies die Konsequenz, dass sich A. spätestens ab 1.11.2001 nicht mehr in der Probezeit befand. (...) 6. a) Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, dass wegen des Verbotes von Kettenarbeitsverträgen am 1.12.2001 keine neuerliche Probezeit habe in Gang gesetzt werden können. b) Als Kettenarbeitsverträge bezeichnet man sich ablösende, aneinander gereihte befristete Arbeitsverträge. Diese sind grundsätzlich zulässig, finden ihre Grenze aber im Verbot der Gesetzesumgehung.