nach Abs. 2 kann die Probezeit vertraglich um höchstens drei Monate verlängert werden (Abs. 2). Auch die Anstellungsbehörde kann die Probezeit um höchstens drei Monate verlängern, wenn nach Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Probezeit Eignung, Leistung oder Verhalten noch nicht sicher beurteilt werden können (Abs. 3). Im Gegensatz zum OR, wo maximal eine Probezeit von 3 Monaten möglich ist, lässt das Staatspersonalgesetz eine sehr lange Probezeit zu. Unter diesem Aspekt scheint es nachvollziehbar, dass dem Gesetzgeber eine zusätzliche Verlängerung um die Dauer zuvor erfolgter effektiver Verkürzungen verzichtbar schien.