, 123 II 69). Schon anhand der gesetzlichen Bestimmung, aber auch anhand der Botschaft (Änderungen der Kantonsverfassung sowie des Gesetzes über das Staatspersonal, Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 4.7.2000, RRB Nr. 1435) wird deutlich, dass sich der Gesetzgeber mit der Probezeit im Allgemeinen und deren Detailregelungen wie z.B. der Verlängerungsmöglichkeit beschäftigt hat. § 18bis StPG sieht vor, dass grundsätzlich die ersten drei Monate der unbefristeten Anstellung als Probezeit gelten (Abs. 1); nach Abs. 2 kann die Probezeit vertraglich um höchstens drei Monate verlängert werden (Abs. 2).