Dies kann entweder auf eine Unvollständigkeit des Gesetzes, eine echte Gesetzeslücke oder auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zurückzuführen sein. Letzteres ist dann gegeben, wenn die Auslegung ergibt, dass der Gesetzgeber die Frage nicht übersehen hat, sondern stillschweigend - ohne dass dies am Wortlaut des Gesetzes zu erkennen wäre - in negativer Weise mitentschieden hat (Fritz Gygi: Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 83; Ulrich Häfelin/Walter Haller: Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 2001, N 143; BGE 122 I 253 ff., 123 II 69).