Der Funktionswechsel per 1.8.2001 ist aktenmässig einzig mit dem Vertrag vom 4.10./19.10.2001 belegt. Er war zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bezirksspital vereinbart worden. Der Abmachung ging gemäss Akten keine Kündigung und auch kein Aufhebungsvertrag des Vertrages voraus. Der neuerliche Vertrag wurde zwischen den selben Vertragsparteien wie jener vom 12.6.2001 abgeschlossen und betraf auch das selbe Tätigkeitsgebiet, nämlich die Krankenpflege. Auch der Arbeitsort blieb unverändert.