A. erhielt den Lohn bis am 25.3.2002 und erschien bis zu diesem Zeitpunkt krankheitshalber nicht mehr zur Arbeit. Am 5.3.2002 liess A. durch ihren Vertreter gegen die Kündigung des Anstellungsvertrages Beschwerde an den Regierungsrat erheben. Die Beschwerde wurde insofern gutgeheissen, dass das Bezirksspital der Beschwerdeführerin den Lohn für den 26. und 27.3.2002 nachzuzahlen hatte. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Gegen diesen Entscheid reichte A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 4. b) Der Funktionswechsel per 1.8.2001 ist aktenmässig einzig mit dem Vertrag vom 4.10./19.10.2001 belegt.