Am 1.8.2001 übernahm sie eine neue Funktion als Stationsleiterin. Der entsprechende Anstellungsvertrag wurde am 4.10.2001 vom Bezirksspital, am 19.10.2001 von A. unterzeichnet; vereinbart wurde eine Probezeit von 3 Monaten. Ab dem 17.10.2001 war A. zu 100 % arbeitsunfähig. Am 30.11.2001 trat A. gestützt auf eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vom 27.11.2001 bzw. 30.11.2001 von ihrer Funktion als Stationsleiterin zurück. Das Bezirksspital offerierte ihr ab 1.12.2001 eine erneute Anstellung als Krankenpflegerin; im Anstellungsvertrag vom 27.11.2001 bzw. 30.11.2001 wurde abermals eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart.