SOG 2002 Nr. 30 § 18bis StPG, § 25 Vo StPG. Staatspersonal. Probezeit. Bei einem Funktionswechel innerhalb desselben Betriebes ist eine erneute Probezeit nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer mit neuen Aufgaben betraut wird und soweit die gegenseitige Erprobung ein Bedürfnis darstellt. Auswirkungen des Funktionswechsels auf die Sperrfrist bei Erkrankung des Arbeitnehmers in der Probezeit (E. 7.b). Sachverhalt: A. trat am 12.6.2001 eine Stelle als Krankenpflegerin FA SRK im Bezirksspital an. Es war eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart worden. Am 1.8.2001 übernahm sie eine neue Funktion als Stationsleiterin.