{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2002-178_2002-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=83616&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bdeaeace0623f64fcbcc40ada847b6f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2002.178", "E. 7.b"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 05.11.2002 VWBES.2002.178 (E. 7.b)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 05.11.2002 VWBES.2002.178 (E. 7.b)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 05.11.2002 VWBES.2002.178 (E. 7.b)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kündigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:35", "Checksum": "4c407ae9cbe3f46be98374149578a9f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 05.11.2002 VWBES.2002.178 (E. 7.b)\nRegeste:\nKündigung\n\n\nc) Der Hinweis auf die Konstruktion der Kettenarbeitsverträge ist indes nicht völlig verfehlt. Die für Kettenarbeitsverträge entwickelten Beurteilungskriterien finden gemäss Lehre und Rechtsprechung nämlich auch Anwendung auf Fälle, in denen ein Arbeitsvertrag in der Probezeit aufgelöst, der Arbeitnehmer jedoch mit einem neuen Arbeitsvertrag weiterbeschäftigt wird. Für das Privatrecht gilt in diesem Fall der Grundsatz, dass der neue Vertrag keine erneute Probezeit vorsehen darf, soweit die Probezeiten der beiden Verträge zusammen die festgelegte Höchstdauer von 3 Monaten überschreitet. Wesentlich ist demnach, ob durch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages und die Vereinbarung einer erneuten Probezeit hauptsächlich bezweckt wird, die Anwendung der nach Ablauf der Probezeit geltenden Kündigungsfristen und der Bestimmungen über den zeitlichen Kündigungsschutz zu verhindern. Auf eine derartige Umgehung ist zu schliessen, wenn der Arbeitnehmer im neuen Arbeitsvertrag im Wesentlichen die bisherige Arbeitsleistung weiter verrichtet (Brühwiler, a.a.O., N 5 zu Art. 335b OR; JAR 1989, S. 155). Die erneute Vereinbarung einer Probezeit ist allerdings statthaft, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines neuen Arbeitsvertrages in einer anderen Stellung mit weitgehend neuen Aufgaben betraut wird und daraus die gegenseitige Erprobung als ein echtes Bedürfnis resultiert. Für die Vereinbarung einer neuen Probezeit muss somit ein begründeter Anlass bestehen (JAR 1992, S. 206; Brühwiler, a.a.O., N 5 zu Art. 335b OR). Bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - sei es, dass die Parteien nach Kündigung des Arbeitsvertrags sogleich während der Kündigungszeit einen neuen Vertrag über die selbe Stellung abschliessen, oder dass der Arbeitnehmer in nicht massgebend veränderter Stellung weiterarbeitet - kann keine erneute Probezeit vereinbart werden (JAR 1983, S. 162; JAR 1989, S. 155; JAR 1994 S. 190; Staehelin/Vischer, a.a.O., N 16 zu Art. 335 OR, N 3 zu Art. 335b OR; Rehbinder, a.a.O., N 3 zu Art. 335b OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 3 zu Art. 335b OR). Dies rechtfertigt sich durch den Grundgedanken der Probezeit: Den noch nicht vertrauten Arbeitnehmer besser kennenzulernen, wozu den Parteien bei aneinandergereihten Verträgen genügend Zeit zur Verfügung stand (Rehbinder, a.a.O., N 3 zu Art. 335b OR; Staehelin/Vischer, a.a.O., N 3 zu Art. 335b OR).\nd) Diese für den privatrechtlichen Arbeitsvertrag entwickelten Grundsätze sind auch für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu beachten. Auch hier ist zu verlangen, dass bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen eine Probezeit nur zum Tragen kommen kann, wenn dafür ein begründeter Anlass besteht. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin vom 12.6.2001 bis zum 31.7.2001 als Krankenpflegerin FA SRK gearbeitet. Vom 1.8.2001 bis am 16.10.2001 arbeitete sie als Krankenpflegerin FA SRK und Stationsleiterin, wobei die Aufgabe der Stationsleiterin nicht nur aus Führungsarbeit besteht, sondern auch Arbeit am Patienten beinhaltet. Gesamthaft hatte die Beschwerdeführerin während etwas mehr als 4 Monaten für das Bezirksspital gearbeitet. Dieser Zeitraum ist bei objektiver Betrachtung ausreichend dafür, dass sich die Parteien gegenseitig kennenlernten, zumal die Beschwerdeführerin mit der Vereinbarung vom 27.11. bzw. 30.11.2001 nicht etwa eine neue Funktion übernahm, sondern zur angestammten Funktion Krankenschwester zurückkehrte, die sie vom 12.6. bis 31.7.2001 bereits zu 100 % und vom 1.8. bis 16.10.2001 neben ihren Führungsaufgaben ausgeübt hatte. Anscheinend verrichtete sie diese Aufgabe auch zur Zufriedenheit des Arbeitgebers. Andernfalls hätte man ihr die Funktion der Stationsleitung kaum angetragen, und auch der Umstand, dass sich der Arbeitgeber nach ihrem Scheitern als stationsleitende Führungsperson ihre Dienste als Krankenschwester weiterhin erhalten wollte, deutet darauf hin, dass er von ihrer grundsätzlichen Eignung für die Funktion Krankenschwester ausging, wovon er sich während rund vier Monaten hatte vergewissern können.\nDie Vorinstanz erachtete die Anordnung einer neuen Probezeit als gerechtfertigt, weil das Bezirksspital nicht davon habe ausgehen können, dass sich die Beschwerdeführerin problemlos ins Pflegeteam einordnen werde, nachdem sie zuvor Führungsfunktionen wahrgenommen habe und darin gescheitert sei. Auch wenn dieser Umstand einen gewissen Unsicherheitsfaktor darstellte, so kann er doch nicht als begründeter Anlass für die Abmachung einer neuen Probezeit gelten. Arbeitsweise und Teamfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte der Arbeitgeber zuvor bereits kennengelernt. Die Integration von A. ins Pflegeteam hing überdies nicht allein von ihr ab, sondern auch von der Flexibilität und Loyalität der übrigen Teammitglieder. Dieser zwischenmenschlich heiklen Situation war nicht mit einer Probezeit für die „enttrohnte“ Stationsleiterin A. zu begegnen, sondern allenfalls mit teambildenden Führungsmassnahmen.\ne) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Parteien mit der Vereinbarung vom 27.11. bzw. 30.11.2001 grundsätzlich darum ging, ihr Vertragsverhältnis per 1.12.2001 auf geänderter Basis fortzusetzen. Zwischen den selben Vertragsparteien sollte am selben Arbeitsort in der selben Arbeitsumgebung - abgesehen von der Führungsfunktion - im Wesentlichen die selbe Arbeitsleistung zu einem (wegen der weggefallenen Führungsaufgabe) um 3 Lohnklassen tieferen Lohn erbracht werden, wie es in der Zeit vom 12.6. bis 31.7.2001 bereits der Fall war. Damit setzte die Vertragsänderung keinen begründeten Anlass für die Vereinbarung einer neuen Probezeit. Die Kündigung vom 26.2.2001 erfolgte demnach nach Ablauf der Probezeit."}