{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2002-178_2002-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=83616&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bdeaeace0623f64fcbcc40ada847b6f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2002.178", "E. 7.b"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 05.11.2002 VWBES.2002.178 (E. 7.b)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 05.11.2002 VWBES.2002.178 (E. 7.b)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 05.11.2002 VWBES.2002.178 (E. 7.b)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kündigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:35", "Checksum": "4c407ae9cbe3f46be98374149578a9f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 05.11.2002 VWBES.2002.178 (E. 7.b)\nRegeste:\nKündigung\n\n\nOb § 33 der Staatspersonalverordnung vom 27.3.2001 (BGS 126.2) zur Anwendung komme, wonach die Probezeit von Angestellten, welche in die Zeit vor dem 1.8.2001 fällt, an die Probezeit nach § 18 bis des Gesetztes über das Staatspersonal (StPG, BGS 126.1) angerechnet wird, kann auf den vorliegenden Sachverhalt dahingestellt bleiben. Unbestrittenermassen endete die Probezeit von A. spätestens am 31.10.2001. Eine Verlängerung der Probezeit war nicht vereinbart worden. Ohne Einfluss auf Lauf und Dauer der Probezeit blieb auch der Umstand, dass A. vom 17.10.2001 bis 6.1.2002 krank war. Während sich im Privatrecht nach Art. 335b Abs. 3 OR (Obligationenrecht, SR 220) bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht die Probezeit um die betreffende Dauer verlängert, enthält das Staatspersonalgesetz keine entsprechende gesetzliche Grundlage. Dies kann entweder auf eine Unvollständigkeit des Gesetzes, eine echte Gesetzeslücke oder auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zurückzuführen sein. Letzteres ist dann gegeben, wenn die Auslegung ergibt, dass der Gesetzgeber die Frage nicht übersehen hat, sondern stillschweigend - ohne dass dies am Wortlaut des Gesetzes zu erkennen wäre - in negativer Weise mitentschieden hat (Fritz Gygi: Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 83; Ulrich Häfelin/Walter Haller: Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 2001, N 143; BGE 122 I 253 ff., 123 II 69). Schon anhand der gesetzlichen Bestimmung, aber auch anhand der Botschaft (Änderungen der Kantonsverfassung sowie des Gesetzes über das Staatspersonal, Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 4.7.2000, RRB Nr. 1435) wird deutlich, dass sich der Gesetzgeber mit der Probezeit im Allgemeinen und deren Detailregelungen wie z.B. der Verlängerungsmöglichkeit beschäftigt hat. § 18bis StPG sieht vor, dass grundsätzlich die ersten drei Monate der unbefristeten Anstellung als Probezeit gelten (Abs. 1); nach Abs. 2 kann die Probezeit vertraglich um höchstens drei Monate verlängert werden (Abs. 2). Auch die Anstellungsbehörde kann die Probezeit um höchstens drei Monate verlängern, wenn nach Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Probezeit Eignung, Leistung oder Verhalten noch nicht sicher beurteilt werden können (Abs. 3). Im Gegensatz zum OR, wo maximal eine Probezeit von 3 Monaten möglich ist, lässt das Staatspersonalgesetz eine sehr lange Probezeit zu. Unter diesem Aspekt scheint es nachvollziehbar, dass dem Gesetzgeber eine zusätzliche Verlängerung um die Dauer zuvor erfolgter effektiver Verkürzungen verzichtbar schien. Für den vorliegenden Fall hat dies die Konsequenz, dass sich A. spätestens ab 1.11.2001 nicht mehr in der Probezeit befand. (...)\n6. a) Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, dass wegen des Verbotes von Kettenarbeitsverträgen am 1.12.2001 keine neuerliche Probezeit habe in Gang gesetzt werden können.\nb) Als Kettenarbeitsverträge bezeichnet man sich ablösende, aneinander gereihte befristete Arbeitsverträge. Diese sind grundsätzlich zulässig, finden ihre Grenze aber im Verbot der Gesetzesumgehung. Danach ist der Abschluss von Kettenarbeitsverträgen dann missbräuchlich, wenn damit bezweckt wird die Anwendung gesetzlicher Kündigungsschutzbestimmungen oder gesetzliche Sozialleistungen zu verhindern (Jürg Brühwiler: Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, Bern 1996, N 6 zu Art. 334 OR; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel: Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, Zürich 1993, N 7 zu Art. 334 OR; Adrian Staehelin/Frank Vischer: Der Arbeitsvertrag, Zürcher Kommentar, Zürich 1996, N 5 zu Art. 334 OR; Manfred Rehbinder: Der Arbeitsvertrag, Berner Kommentar, Bern 1992, N 12 ff. zu Art. 334 OR). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um die Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen."}