{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2002-178_2002-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=83616&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bdeaeace0623f64fcbcc40ada847b6f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2002.178", "E. 7.b"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 05.11.2002 VWBES.2002.178 (E. 7.b)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 05.11.2002 VWBES.2002.178 (E. 7.b)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 05.11.2002 VWBES.2002.178 (E. 7.b)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kündigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:35", "Checksum": "4c407ae9cbe3f46be98374149578a9f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 05.11.2002 VWBES.2002.178 (E. 7.b)\nRegeste:\nKündigung\n\nSOG 2002 Nr. 30\n§ 18bis StPG, § 25 Vo StPG. Staatspersonal. Probezeit. Bei einem Funktionswechel innerhalb desselben Betriebes ist eine erneute Probezeit nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer mit neuen Aufgaben betraut wird und soweit die gegenseitige Erprobung ein Bedürfnis darstellt. Auswirkungen des Funktionswechsels auf die Sperrfrist bei Erkrankung des Arbeitnehmers in der Probezeit (E. 7.b).\nSachverhalt:\nA. trat am 12.6.2001 eine Stelle als Krankenpflegerin FA SRK im Bezirksspital an. Es war eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart worden. Am 1.8.2001 übernahm sie eine neue Funktion als Stationsleiterin. Der entsprechende Anstellungsvertrag wurde am 4.10.2001 vom Bezirksspital, am 19.10.2001 von A. unterzeichnet; vereinbart wurde eine Probezeit von 3 Monaten. Ab dem 17.10.2001 war A. zu 100 % arbeitsunfähig. Am 30.11.2001 trat A. gestützt auf eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vom 27.11.2001 bzw. 30.11.2001 von ihrer Funktion als Stationsleiterin zurück. Das Bezirksspital offerierte ihr ab 1.12.2001 eine erneute Anstellung als Krankenpflegerin; im Anstellungsvertrag vom 27.11.2001 bzw. 30.11.2001 wurde abermals eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart. Am 7.1.2002 nahm A., die bis zu diesem Tag 100 % arbeitsunfähig gewesen war, ihre Arbeit probeweise wieder auf. Bereits am darauf folgenden Tag meldete sie sich wieder krank. Am 26.2.2002 kündigte das Bezirksspital das Anstellungsverhältnis mit A. in der Probezeit mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis sei zerrüttet und eine weitere Zusammenarbeit im Team nicht mehr möglich. A. erhielt den Lohn bis am 25.3.2002 und erschien bis zu diesem Zeitpunkt krankheitshalber nicht mehr zur Arbeit. Am 5.3.2002 liess A. durch ihren Vertreter gegen die Kündigung des Anstellungsvertrages Beschwerde an den Regierungsrat erheben. Die Beschwerde wurde insofern gutgeheissen, dass das Bezirksspital der Beschwerdeführerin den Lohn für den 26. und 27.3.2002 nachzuzahlen hatte. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Gegen diesen Entscheid reichte A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.\nAus den Erwägungen:\n4. b) Der Funktionswechsel per 1.8.2001 ist aktenmässig einzig mit dem Vertrag vom 4.10./19.10.2001 belegt. Er war zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bezirksspital vereinbart worden. Der Abmachung ging gemäss Akten keine Kündigung und auch kein Aufhebungsvertrag des Vertrages voraus. Der neuerliche Vertrag wurde zwischen den selben Vertragsparteien wie jener vom 12.6.2001 abgeschlossen und betraf auch das selbe Tätigkeitsgebiet, nämlich die Krankenpflege. Auch der Arbeitsort blieb unverändert. A. erhielt allerdings zusätzlich zur Aufgabe als Krankenpflegerin FA SRK noch die Aufgabe als Stationsleiterin, was neben der Arbeit am Patienten Führungsaufgaben und -verantwortung bedeutete und sich in einer Erhöhung des monatlichen Bruttolohnes bemerkbar machte. Ein Wille der Parteien, den Anstellungsvertrag zu beenden, ist nicht erkennbar. Vielmehr erhielt die Angestellte zusätzliche Kompetenzen und Verantwortungen sowie eine höhere Besoldung. Unter diesen Umständen stellt der Vertrag vom 4.10./19.10.2001 eine Vertragsänderung des ursprünglichen Vertrages vom 12.6.2001 dar, indem die Parteien höhere Funktion und höhere Besoldung vereinbarten."}