Eine anbiedernde Eingliederung ist nahezu unmöglich. Es wäre nach heutiger Auffassung nicht erwünscht, weil unehrlich, einen Neubau zu errichten, der dem flüchtigen Betrachter den Eindruck erweckt, er sei bereits vor hundert Jahren entstanden und renoviert worden. Der Architekt, der das Bauvorhaben eingegeben hat, ist ein anerkannter Fachmann. Die Architektur ist gut. Dies wird denn auch von keiner Seite mehr bestritten. Es wird bloss geltend gemacht, diese Architektur gehöre nicht an die Schöngrundstrasse. Dem ist nicht so. § 145 PBG sagt ausdrücklich, zeitgemässen Bauweisen sei Rechnung zu tragen.