6. Zu prüfen bleibt, ob der geplante Neubau das Eingliederungsgebot beachte. Es gelten die allgemeinen Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes, wonach sich Bauten und Aussenräume typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern haben. Volumen, Gestaltung und Formgebung haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern (§ 145 PBG; § 63 KBV). Diese Paragrafen enthalten eine positive ästhetische Generalklausel, ein Eingliederungsgebot. Der Gesetzgeber will mit dem Begriff "typologisch" Qualität beschreiben. Es geht um Ordnung im Grossen und Vielfalt im Kleinen. In verschiedenen historischen Beispielen kann man einen Typus ausfindig machen.