Ein Abbruchverbot entbehrt folglich einer Grundlage und wäre überdies unverhältnismässig. Ist die Lebensdauer eines Gebäudes nach mehr als hundert Jahren abgelaufen und sind nie Massnahmen zu dessen Schutz und Erhaltung ergriffen worden, so kann der Abbruch nicht verhindert werden. Indessen verkennt das Verwaltungsgericht nicht, dass bei dieser Rechtslage ein Stück der Geschichte der Stadt wohl allmählich verschwinden wird. Dies ist indessen von den kommunalen Behörden gewollt. 6. Zu prüfen bleibt, ob der geplante Neubau das Eingliederungsgebot beachte.