b) Zu prüfen bleibt, ob es sich bei der Liegenschaft um ein besonders schützenswertes Gebäude handeln könnte, ob der Grad der Schutzwürdigkeit ein Abbruchverbot rechtfertige. Die Baubewilligungsbehörde hat die Frage unter Beizug von Fachleuten zu klären und nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob es sich beim Gebäude, das abgebrochen werden soll, um ein schützenswertes handelt (BVR 2001, S. 495 ff.). Als schützenswert gelten Objekte, deren Unterschutzstellung vor Erteilung einer Baubewilligung zu prüfen ist. Die kantonale Denkmalpflege führte am Augenschein namentlich Folgendes aus: Der Wert liege im Ensemble; das Haus habe aber auch für sich einen Wert.