Der Richtplan stuft in Olten einzig die Altstadt als Ortsbild nationaler Bedeutung ein (Richtplantext, S. 42). Nach dem gültigen Zonenplan liegen die Parzellen nördlich des Schöngrundquartiers in der Eigenheimzone; es sind zweigeschossige Bauten zulässig. Nach Art. 27 BZR besteht in dieser Zone kein Schutzziel. Nach dem aufgelegten, aber noch nicht in Kraft getretenen Zonenplan bleibt die Zonierung gleich. Auch die neuen Zonenvorschriften sagen nichts über einen Ortsbildschutz in diesem Gebiet (§ 10 neu BZR). b) Zu prüfen bleibt, ob es sich bei der Liegenschaft um ein besonders schützenswertes Gebäude handeln könnte, ob der Grad der Schutzwürdigkeit ein Abbruchverbot rechtfertige.