Die Bestandesaufnahme dient den Kantonen und Gemeinden als Grundlage für deren eigene Schutzplanung. Das ISOS ist für Kantone und Gemeinden mithin nur insofern beachtlich, als es bei der Überarbeitung der Richtplanung einfliessen sollte. Der Umstand, dass ein Objekt im Inventar aufgeführt ist, ist zwar nicht bedeutungslos. Das Inventar hat aber bloss den Charakter einer Interessensbekundung des Bundes, das bei den Abwägungen entsprechend zu berücksichtigen ist. Schliesslich sind für den Heimatschutz die Kantone zuständig. (Art. 78 Abs. 1 BV; Peter Hänni: Planungs- Bau- und besonderes Umweltrecht, Bern 2002, S. 392 und 394; Heinz Aemisegger et al. (Hrsg):