Selbst den Bund und die eine Bundesaufgabe erfüllenden Kantone bindet es nur bedingt. Bundesbehörden haben bei der Erfüllung raumwirksamer Aufgaben, beispielsweise bei der Erarbeitung und Genehmigung von Plänen oder der Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen, Konzepte und Sachpläne zu berücksichtigen. Hier geht es jedoch nicht um die Erfüllung einer Bundesaufgabe. Eine direkte rechtliche Wirkung, die Kantone, Gemeinden und Private bindet, ist aus dem Inventar nicht abzuleiten. Die Bestandesaufnahme dient den Kantonen und Gemeinden als Grundlage für deren eigene Schutzplanung.