Diese Forderung darf allerdings nicht im Sinne eines Veränderungsverbotes missverstanden werden. Die geforderte ungeschmälerte Erhaltung bedeutet nicht, dass an einem Inventar-Objekt überhaupt nichts mehr verändert werden darf. Die Objekte sind oft mehrere Quadratkilometer gross und schliessen auch Siedlungen mit ein. So sind zum Beispiel die Dörfer Rodersdorf, Schnottwil, Seewen und Tscheppach im ISOS-Anhang aufgeführt (BGS 451.12, S. 12). Ein Veränderungsverbot wäre ein praktisches Unding (Peter Keller et al.: Kommentar NHG, Zürich 1997, N 5 zu Art. 6). In grösseren Objekten finden sich immer Bauten, die von den Schutzzielen nicht erfasst zu sein brauchen.