1 VISOS, SR 451.12). Die darin enthaltenen Objekte unterstehen dem verstärkten Schutz von Art. 6 NHG (vgl. Peter M. Keller: Natur- und Landschaftsschutzgebiete - Museen oder Selbstbedienungsläden, URP 1996, 698 ff). Die flächendeckende Bestandsaufnahme des Inventars bewertet Ortsbilder und Einzelobjekte im gesamtschweizerischen Vergleich und unterscheidet zwischen nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung. Objekte, die in das Bundesinventar aufgenommen worden sind, verdienen die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung. Diese Forderung darf allerdings nicht im Sinne eines Veränderungsverbotes missverstanden werden.