Zudem scheinen in dieser Zeit auch an der Südfassade des Hauses der Beschwerdegegner A. Veränderungen vorgenommen worden zu sein. 5. a) Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) hat seine Basis in Art. 78 der Bundesverfassung. Danach schont der Bund Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Es ist ein Inventar des Bundes von Objekten von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG (SR 451; Art. 1 VISOS, SR 451.12).