Die Kommission für Stadtentwicklung ist dieser Auffassung am 4. Juli 2002 gefolgt. Dies alles muss aber dahingestellt bleiben: Eine Vorwirkung im Sinne einer Anwendung noch nicht in Kraft gesetzten Rechts kann und darf es aus rechtsstaatlichen Gründen nicht geben. Es kann nur gültig beschlossenes und geltendes Recht angewendet werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller: Grundriss das allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, Rz 280 ff.). b) Dem INSA, das die Beschwerdeführer anrufen (Inventar der neueren Schweizer Architektur 1850-1920, Bd. 7, Zürich 2000, S. 372), lässt sich nichts Schlüssiges entnehmen: Die Schöngrundstrasse wird bloss marginal erwähnt.