Das Haus an der Schöngrundstrasse steht nicht unter Schutz. Es ist in keinem gültigen (kantonalen und kommunalen) Inventar als schützens- oder erhaltenswert eingestuft (§ 19 f. der Kulturdenkmälerverordnung, BGS 436.11). Im Grundbuch ist kein Altertümerschutz angemerkt. Das planerische Leitbild der Stadt sagt über den Ortsbildschutz bloss allgemein aus, man wolle die vorhandene Qualität in den einzelnen Gebieten erhalten. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Gemeinde beabsichtige Schutzzonen zu schaffen und zu erweitern. Wohl hat das Gemeindeparlament am 12. Dezember 2001 ein Postulat betreffend den besseren Schutz historisch wertvoller Bausubstanz überwiesen.