SOG 2002 Nr. 23 Altertümerschutz. Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ist nicht grundeigentümerverbindlich. Eine alte Liegenschaft, die weder planerisch noch durch Einzelverfügung unter Schutz gestellt wurde, darf abgebrochen und durch einen modernen Neubau ersetzt werden (E 5). Positive ästhetische Generalklausel: Anwendung des Eingliederungsgebots in einem durch den Historismus geprägten Quartier (E. 6). Sachverhalt: Im Juni 2001 kauften die Eheleute A. in Olten im Schöngrund ein baufälliges Wohnhaus, das ca. 1890 errichtet worden ist. Das ISOS postuliert ein Abbruchverbot. Weder der Richt- noch der Zonenplan sehen im Quartier einen Schutz vor.