{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2002-172_2002-12-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=83988&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1bcdf78a1507a9005d7953fd20015693"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2002.172", "ISOS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 23.12.2002 VWBES.2002.172 (ISOS)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 23.12.2002 VWBES.2002.172 (ISOS)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 23.12.2002 VWBES.2002.172 (ISOS)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung, Altertümerschutz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:21", "Checksum": "17d1842f4bce49ddccd7e63e9c9dbd82", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 23.12.2002 VWBES.2002.172 (ISOS)\nRegeste:\nBaubewilligung, Altertümerschutz\n\n\nSowohl der Kanton als auch die Stadt haben bis heute explizit darauf verzichtet, ja sich geweigert, die Liegenschaft planerisch oder durch Einzelverfügung unter Schutz zu stellen oder sie zumindest einem Ortsbildschutzgebiet zuzuteilen. Die Stadt bekundet klar kein Interesse daran, die Häuserzeile zu erhalten. Eine Renovation käme viel teurer zu stehen, als ein Neubau. Ein Abbruchverbot entbehrt folglich einer Grundlage und wäre überdies unverhältnismässig. Ist die Lebensdauer eines Gebäudes nach mehr als hundert Jahren abgelaufen und sind nie Massnahmen zu dessen Schutz und Erhaltung ergriffen worden, so kann der Abbruch nicht verhindert werden. Indessen verkennt das Verwaltungsgericht nicht, dass bei dieser Rechtslage ein Stück der Geschichte der Stadt wohl allmählich verschwinden wird. Dies ist indessen von den kommunalen Behörden gewollt.\n6. Zu prüfen bleibt, ob der geplante Neubau das Eingliederungsgebot beachte. Es gelten die allgemeinen Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes, wonach sich Bauten und Aussenräume typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern haben. Volumen, Gestaltung und Formgebung haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern (§ 145 PBG; § 63 KBV). Diese Paragrafen enthalten eine positive ästhetische Generalklausel, ein Eingliederungsgebot. Der Gesetzgeber will mit dem Begriff \"typologisch\" Qualität beschreiben. Es geht um Ordnung im Grossen und Vielfalt im Kleinen. In verschiedenen historischen Beispielen kann man einen Typus ausfindig machen. Eine jüngere Überbauung kann nur dann als Typ gelten, wenn sie (bezüglich Firstrichtung, Anordnung der Bauten, Dachneigung etc.) einheitlich wirkt und wenn eine Planungsidee sichtbar wird. Es würde den Begriff der \"Typologie\" überspannen, wenn man ihn auch in diesem Quartier anwenden wollte. Die Bauten sind, was Volumina, Dachformen, Stilelemente, Firstrichtung und Fassadengestaltung anbelangt, von geradezu erstaunlicher Heterogenität. Es ist kein Typ ersichtlich. Dies ist gerade das Wesen eines durch den Historismus geprägten Gebiets. Eine anbiedernde Eingliederung ist nahezu unmöglich. Es wäre nach heutiger Auffassung nicht erwünscht, weil unehrlich, einen Neubau zu errichten, der dem flüchtigen Betrachter den Eindruck erweckt, er sei bereits vor hundert Jahren entstanden und renoviert worden.\nDer Architekt, der das Bauvorhaben eingegeben hat, ist ein anerkannter Fachmann. Die Architektur ist gut. Dies wird denn auch von keiner Seite mehr bestritten. Es wird bloss geltend gemacht, diese Architektur gehöre nicht an die Schöngrundstrasse. Dem ist nicht so. § 145 PBG sagt ausdrücklich, zeitgemässen Bauweisen sei Rechnung zu tragen. Es ist unmöglich, zu versuchen, historisierend auf die vorbestehende Situation zu reagieren. Neubauten, die das selbe Volumen wie die bestehenden Häuser aufweisen, namentlich über ein mächtiges Sockelgeschoss verfügen, lassen sich - wegen der Geschosszahl - nach geltendem Recht gar nicht mehr erstellen. Dies hat die Stadt bei ihrer Planung bewusst in Kauf genommen. Ein klarer Kubus mit Flachdach fügt sich in das heterogene Quartier ein.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 23. Dezember 2002 (VWBES.2002.172)"}