{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2002-172_2002-12-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=83988&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1bcdf78a1507a9005d7953fd20015693"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2002.172", "ISOS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 23.12.2002 VWBES.2002.172 (ISOS)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 23.12.2002 VWBES.2002.172 (ISOS)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 23.12.2002 VWBES.2002.172 (ISOS)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung, Altertümerschutz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:21", "Checksum": "17d1842f4bce49ddccd7e63e9c9dbd82", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 23.12.2002 VWBES.2002.172 (ISOS)\nRegeste:\nBaubewilligung, Altertümerschutz\n\n\nDie Häuserzeile nördlich der Schöngrundstrasse ist im ISOS als Baugruppe (Kategorie B) unter der Nummer 12.5 aufgeführt. Dies als Villenquartier aus der Jahrhundertwende. Die Aufnahmekategorie ist \"A\", was bedeutet, dass die ursprüngliche Substanz von Bauten und Freiräumen mit ausgeprägten epochenspezifischen oder regionaltypischen Merkmalen als Ganzheit noch vorhanden ist. Der Siedelung wird eine besondere Bedeutung für das Ortsbild und eine gewisse architekturhistorische Qualität zuerkannt. Das Erhaltungsziel ist \"A\". Dies bedeutet, dass die Substanz aller Bauten zu erhalten ist. Es besteht ein Abbruchverbot; Neubauten dürfen keine errichtet werden.\nIndessen ist das ISOS bloss ein Konzept des Bundes im Sinne von Art. 13 RPG. Selbst den Bund und die eine Bundesaufgabe erfüllenden Kantone bindet es nur bedingt. Bundesbehörden haben bei der Erfüllung raumwirksamer Aufgaben, beispielsweise bei der Erarbeitung und Genehmigung von Plänen oder der Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen, Konzepte und Sachpläne zu berücksichtigen. Hier geht es jedoch nicht um die Erfüllung einer Bundesaufgabe. Eine direkte rechtliche Wirkung, die Kantone, Gemeinden und Private bindet, ist aus dem Inventar nicht abzuleiten. Die Bestandesaufnahme dient den Kantonen und Gemeinden als Grundlage für deren eigene Schutzplanung. Das ISOS ist für Kantone und Gemeinden mithin nur insofern beachtlich, als es bei der Überarbeitung der Richtplanung einfliessen sollte. Der Umstand, dass ein Objekt im Inventar aufgeführt ist, ist zwar nicht bedeutungslos. Das Inventar hat aber bloss den Charakter einer Interessensbekundung des Bundes, das bei den Abwägungen entsprechend zu berücksichtigen ist. Schliesslich sind für den Heimatschutz die Kantone zuständig. (Art. 78 Abs. 1 BV; Peter Hänni: Planungs- Bau- und besonderes Umweltrecht, Bern 2002, S. 392 und 394; Heinz Aemisegger et al. (Hrsg): Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 41 ff. zu Art. 13). Das Inventar hat für private Grundeigentümer keine direkte rechtliche Wirkung, es sei denn, der Kanton habe dem Inventar auf seiner Stufe eine entsprechende Rechtswirkung gegeben. Dies ist im Kanton Solothurn auf Gesetzesstufe nicht der Fall.\nIm Richtplan 2000 liegt das Schöngrundquartier im Siedlungsgebiet SW 2 (für Wohnen, Mischnutzungen, öffentliche Bauten und Anlagen sowie Übergangszonen). Das Schöngrundquartier liegt in keiner Schutzzone. Der Richtplan stuft in Olten einzig die Altstadt als Ortsbild nationaler Bedeutung ein (Richtplantext, S. 42). Nach dem gültigen Zonenplan liegen die Parzellen nördlich des Schöngrundquartiers in der Eigenheimzone; es sind zweigeschossige Bauten zulässig. Nach Art. 27 BZR besteht in dieser Zone kein Schutzziel. Nach dem aufgelegten, aber noch nicht in Kraft getretenen Zonenplan bleibt die Zonierung gleich. Auch die neuen Zonenvorschriften sagen nichts über einen Ortsbildschutz in diesem Gebiet (§ 10 neu BZR).\nb) Zu prüfen bleibt, ob es sich bei der Liegenschaft um ein besonders schützenswertes Gebäude handeln könnte, ob der Grad der Schutzwürdigkeit ein Abbruchverbot rechtfertige. Die Baubewilligungsbehörde hat die Frage unter Beizug von Fachleuten zu klären und nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob es sich beim Gebäude, das abgebrochen werden soll, um ein schützenswertes handelt (BVR 2001, S. 495 ff.). Als schützenswert gelten Objekte, deren Unterschutzstellung vor Erteilung einer Baubewilligung zu prüfen ist.\nDie kantonale Denkmalpflege führte am Augenschein namentlich Folgendes aus: Der Wert liege im Ensemble; das Haus habe aber auch für sich einen Wert. Es handle sich um ein charakteristisches Haus aus dieser Zeit und um eine typische Bebauungsstruktur für Olten. Das Haus wäre zu erhalten, was gewisse Veränderungen, die den Charakter wahren, nicht ausschliesse. Das Haus gehöre zum Historismus. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, in der Zeit der Nationalstaatenbildung, habe man eigene Stile gesucht und alte übernommen (Vgl. Walter Amann: Baustilkunde, Die Zeit des Historismus 1750 bis nach 1900); vor allem aus der Gotik seien Stilelemente übernommen worden. Man habe die Architektur aus Musterbüchern zusammengesetzt. Die Stadt sei in dieser Zeit stark gewachsen. Deshalb seien ganz unterschiedliche Bebauungsstrukturen entstanden. Man habe gehofft, dass dies in der Ortsplanung einfliesse. Die Denkmalpflege habe einen Plan darüber erstellt, was am Ortsbild aus ihrer Sicht wichtig sei und dabei das ISOS, das nicht rechtsverbindlich sei, reduziert. Wenn die Häuser verschwänden, verschwinde auch ein Stück der Geschichte.\nDer Stadtbaumeister betonte, es sei keine Unterschutzstellung vorgesehen. Man habe das Gebiet einer zweigeschossigen Zone zugeteilt, weil es heute nicht mehr nötig sei, ein Hochparterre zu errichten. Man wolle die Geschichte nicht erhalten. Geplant sei eine aus heutiger Sicht gute Architektur.\nNach den Aussagen des gerichtlichen Experten ist das bestehende Haus verwohnt und verkommen. Der Unterhalt wurde über Jahre vernachlässigt. Der Zustand des Daches ist desolat. Eine Renovation komme massiv teurer zu stehen als ein Neubau. Eine Renovation koste zwischen Fr. 750.-- und 800.-- pro Kubikmeter. Bei Neubauten rechne er mit Fr. 650.-- dies allerdings bei sehr gutem Ausbaustandard."}