{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2002-172_2002-12-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=83988&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1bcdf78a1507a9005d7953fd20015693"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2002.172", "ISOS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 23.12.2002 VWBES.2002.172 (ISOS)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 23.12.2002 VWBES.2002.172 (ISOS)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 23.12.2002 VWBES.2002.172 (ISOS)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung, Altertümerschutz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:21", "Checksum": "17d1842f4bce49ddccd7e63e9c9dbd82", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 23.12.2002 VWBES.2002.172 (ISOS)\nRegeste:\nBaubewilligung, Altertümerschutz\n\nSOG 2002 Nr. 23\nAltertümerschutz. Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ist nicht grundeigentümerverbindlich. Eine alte Liegenschaft, die weder planerisch noch durch Einzelverfügung unter Schutz gestellt wurde, darf abgebrochen und durch einen modernen Neubau ersetzt werden (E 5). Positive ästhetische Generalklausel: Anwendung des Eingliederungsgebots in einem durch den Historismus geprägten Quartier (E. 6).\nSachverhalt:\nIm Juni 2001 kauften die Eheleute A. in Olten im Schöngrund ein baufälliges Wohnhaus, das ca. 1890 errichtet worden ist. Das ISOS postuliert ein Abbruchverbot. Weder der Richt- noch der Zonenplan sehen im Quartier einen Schutz vor. Im Grundbuch ist kein Altertümerschutz angemerkt. Im Dezember 2001 wurde publiziert, die Eheleute A. möchten das bestehende Gebäude abbrechen und ein Einfamilienhaus errichten. Der Solothurner Heimatschutz erhob Einsprache. Es folgten Einsprachen von K. und R. sowie von 40 Anwohnern. Die Baukommission wies die Einsprachen ab und bewilligte das Vorhaben. Eine Verwaltungsbeschwerde wurde vom Bau- und Justizdepartement ebenfalls abgewiesen. Die Anwohner rufen das Verwaltungsgericht an. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n4. a) Das Haus an der Schöngrundstrasse steht nicht unter Schutz. Es ist in keinem gültigen (kantonalen und kommunalen) Inventar als schützens- oder erhaltenswert eingestuft (§ 19 f. der Kulturdenkmälerverordnung, BGS 436.11). Im Grundbuch ist kein Altertümerschutz angemerkt. Das planerische Leitbild der Stadt sagt über den Ortsbildschutz bloss allgemein aus, man wolle die vorhandene Qualität in den einzelnen Gebieten erhalten. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Gemeinde beabsichtige Schutzzonen zu schaffen und zu erweitern. Wohl hat das Gemeindeparlament am 12. Dezember 2001 ein Postulat betreffend den besseren Schutz historisch wertvoller Bausubstanz überwiesen. Selbst dort werden aber bloss andere Strassenzüge erwähnt. Daraufhin hat die Fachgruppe Stadtentwicklung am 28. Juni 2002 beschlossen, ausserhalb der Altstadt- und Schutzzone sollten keine weiteren Gebäude oder Gebäudegruppen in ihrer Substanz geschützt werden. Es sei ein Ästhetikparagraf ins städtische Baureglement aufzunehmen. Der Stadtrat habe dazu behördenverbindliche Richtlinien zu erlassen. Die Kommission für Stadtentwicklung ist dieser Auffassung am 4. Juli 2002 gefolgt. Dies alles muss aber dahingestellt bleiben: Eine Vorwirkung im Sinne einer Anwendung noch nicht in Kraft gesetzten Rechts kann und darf es aus rechtsstaatlichen Gründen nicht geben. Es kann nur gültig beschlossenes und geltendes Recht angewendet werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller: Grundriss das allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, Rz 280 ff.).\nb) Dem INSA, das die Beschwerdeführer anrufen (Inventar der neueren Schweizer Architektur 1850-1920, Bd. 7, Zürich 2000, S. 372), lässt sich nichts Schlüssiges entnehmen: Die Schöngrundstrasse wird bloss marginal erwähnt. Die Häuser mit den Nummern 20 bis 23 und 31 bis 49 werden als mittelständische Kleinvillen mit zurückhaltender Verwendung des freien Grundrisses beschrieben. Das Gebäude der Bauherrschaft ist einzig als Wohnhaus um 1897 aufgeführt. Immerhin lässt sich erkennen, dass ein Haus mit markantem Turm, das südlich des \"Türmlihauses\" des Beschwerdeführers M. stand, in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts ganz massgeblich verändert worden ist: Der Turm wurde gösstenteils abgebrochen, die Dachform modernisiert. Zudem scheinen in dieser Zeit auch an der Südfassade des Hauses der Beschwerdegegner A. Veränderungen vorgenommen worden zu sein.\n5. a) Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) hat seine Basis in Art. 78 der Bundesverfassung. Danach schont der Bund Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Es ist ein Inventar des Bundes von Objekten von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG (SR 451; Art. 1 VISOS, SR 451.12). Die darin enthaltenen Objekte unterstehen dem verstärkten Schutz von Art. 6 NHG (vgl. Peter M. Keller: Natur- und Landschaftsschutzgebiete - Museen oder Selbstbedienungsläden, URP 1996, 698 ff). Die flächendeckende Bestandsaufnahme des Inventars bewertet Ortsbilder und Einzelobjekte im gesamtschweizerischen Vergleich und unterscheidet zwischen nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung. Objekte, die in das Bundesinventar aufgenommen worden sind, verdienen die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung. Diese Forderung darf allerdings nicht im Sinne eines Veränderungsverbotes missverstanden werden. Die geforderte ungeschmälerte Erhaltung bedeutet nicht, dass an einem Inventar-Objekt überhaupt nichts mehr verändert werden darf. Die Objekte sind oft mehrere Quadratkilometer gross und schliessen auch Siedlungen mit ein. So sind zum Beispiel die Dörfer Rodersdorf, Schnottwil, Seewen und Tscheppach im ISOS-Anhang aufgeführt (BGS 451.12, S. 12). Ein Veränderungsverbot wäre ein praktisches Unding (Peter Keller et al.: Kommentar NHG, Zürich 1997, N 5 zu Art. 6). In grösseren Objekten finden sich immer Bauten, die von den Schutzzielen nicht erfasst zu sein brauchen. Der Abbruch einer Baute tangiert die Schutzziele nicht zwingend (Keller, a.a.O., N. 12). Es ist als Erstes im Detail darzustellen, was das ISOS über die Häuserzeile nördlich der Schöngrundstrasse aussagt:"}