Verfügung des Bau- und Justizdepartementes vom 13.11.2001). Bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen im Zusammenhang mit der Gestaltungsplanänderung hat das Verwaltungsgericht ganz erhebliche Zweifel, ob im vorliegenden Fall eine Ausnahme zum Heckenschutz zulässig sei. Überwiegende öffentliche Interessen erfordern die Beseitigung der Hecke nicht. Der Augenschein hat gezeigt, dass es sich bei der 20 Jahre alten Hecke um einen schützenswerten Lebensraum handelt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Hecke vereinzelt nicht einheimische Baumarten aufweist. Auch das kürzliche Fällen von wichtigen Bäumen ändert am Status der Hecke nichts.