Ausnahmen von einzelnen Vorschriften können erteilt werden (§ 138 PBG). Nach dieser Bestimmung können baurechtliche Ausnahmebewilligungen erteilt werden, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, die öffentlichen Interessen gewahrt werden können und wenn die Einhaltung einer konkreten Norm zu einer ausserordentlichen Härte führen würde (vgl. zum Ganzen SOG 1988, Nr. 27). Nach einer ähnlichen Bestimmung der Kantonalen Bauverordnung (KBV;